unsere zeit - Zeitung der DKP4. März 2005

Innenpolitik

Varvarin gegen die BRD
Hoffnung auf Schadenersatz für die 35 Betroffenen

Das Oberlandesgericht Köln verhandelte am 24. Februar die Klage von Hinterbliebenen und Opfern des Jugoslawienkrieges in der Kleinstadt Varvarin in 2. Instanz. Vor dem Gerichtsgebäude demonstrierten 30 Aktivisten des Kölner Friedensforums und Sympathisanten gegen den NATO-Krieg gegen die BR Jugoslawien und speziell gegen den Angriff auf die Brücke von Varvarin. Auf einem der Spruchbänder: "Haben Zivilisten im Krieg kein Recht auf Leben?"

Zur Erinnerung: Am 30. Mai 1999 wurde die Brücke von Varvarin zweimal bombardiert. 10 Zivilisten wurden getötet und 17 schwer verletzt. Der Angriff fand mittags an einem kirchlichen Feier- und Markttag statt. NATO-Sprecher Jamie Shea log, als er der Öffentlichkeit mitteilte, dass es sich um ein militärisches Ziel handelte.

Das NATO-Mitglied Deutschland wird nun auf Schadenersatz verklagt. In der 1. Instanz vor dem Landgericht Bonn wurde der Anspruch abgelehnt, u. a. deshalb, weil die BR Jugoslawien nicht der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950 beigetreten war und die Kläger Bürger dieses Landes waren.

Der Vorsitzende Richter Dr. Hans-Peter Prior gab sich geduldig und einfühlsam und gab sowohl den Anwälten aus Varvarin als auch den Anwälten der BRD die Möglichkeit, ohne Zeitdruck ihre Argumente vorzutragen, die sie bereits vorher in Schriftsätze gefasst hatten. Der Saal 153 war bis zum letzten Platz gefüllt mit Sympathisanten. Das Gericht ließ auch zu, dass in dem überfüllten Raum einige Zuhörer standen.

Rechtsanwältin Gül Pinar aus Hamburg sprach für die Opfer des Bombenangriffs: "Wenn denn der Angriff rechtens war, dann aber nicht gegen Zivilpersonen." Hier müsste die gesamtschuldnerische Haftung der NATO greifen. Die Anwälte der BRD verneinten eine Schuld der Bundeswehr, da sie nicht in die Planung des Angriffs involviert gewesen sei. Sie wollten auf Anforderung zunächst dem Gericht die Einsatzpläne zur Verfügung stellen, räumten dann aber ein, sie wollten es lediglich versuchen. Das Gericht besteht auf der Einreichung dieser Pläne. Außerdem hat das Gericht Informationen, dass es auch ein deutsches Einspruchrecht gegen den Einsatz gegeben hätte.

Rechtsanwalt Hans-Jürgen Schneider, neben Gül Pinar Anwalt der serbischen Kläger der Stadt Varvarin, schätzt die Kölner Verhandlung positiv ein. Zunächst erkannte das Gericht auf Zulässigkeit der Klage, anders als in der Bonner 1. Instanz, mit der Begründung, das deutsche Staatshaftungsrecht sei auch auf Kriegsverbrechen anzuwenden. Zu prüfen sei, ob eine gewisse Schwelle zum Kriegsverbrechen überschritten sei.

Als Vergleichsbeispiel spielte das Massaker der Waffen-SS im griechischen Distomo eine Rolle, wo 1944 218 Menschen ermordet wurden. Hier würde das Gericht entschädigen. Als weiteres positives Indiz muss die gewährte Prozesskostenhilfe für die Kläger aus Varvarin gelten. Die Kosten des Kölner Verfahrens übernimmt die Staatskasse.

Abschließend verneinte der Richter Prior grundsätzlich nicht, dass Privatansprüche entstanden sein könnten, wäre denn eine deutsche Mitschuld gemäß § 839 BGB und § 34 GG zu beweisen. Nach zweistündiger Verhandlung resümierte er: Die Ansprüche sind noch nicht klar erkennbar und ich kann nur wenig Hoffnung machen.

Urteilsverkündung am 16. 6. 05 um 10.00 Uhr an gleicher Stelle.

Dieter Popp

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Senft


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